Satzung Stiftung

  • 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die „Stiftung Pro HöVi“ in Köln-Höhenberg/Vingst ist eine unselbständige Stiftung bürgerlichen Rechts.

  • 2 Zweck

Die Stiftung dient der Unterstützung von armen und notleidenden Menschen in Köln-Höhenberg/Vingst. Sie fördert die Gründung und die Arbeit von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Charakter haben. Dem Stiftungszweck dient ferner die Unterstützung von Gruppen und Initiativen, die sozial Schwachen und gefährdeten Menschen Hilfe zur Selbsthilfe leisten und damit deren Selbstachtung und Eigenverantwortung stärken. Die „Stiftung Pro HöVi“ will in christlichem Geist zu einem fairen und solidarischen Zusammenleben der Menschen in Köln-Höhenberg/Vingst beitragen und damit zur Sicherung des sozialen Friedens.

Ihren Zweck will die Stiftung insbesondere erreichen durch

  • Lern- und Freizeithilfen für Kinder
  • berufsbildende und berufsfördernde Maßnahmen für arbeitslose Jugendliche
  • Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitslosen ins Berufsleben
  • Maßnahmen der Erwachsenenbildung zwecks Steigerung der Selbsthilfekompetenz notleidender und gefährdeter Menschen
  • finanzielle Unterstützung von Bedürftigen, deren Bezüge die Grenzen des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht übersteigen
  • Förderung von ehrenamtlichen Initiativen, die zur Entwicklung des sozialen Umfeldes in Köln-Höhenberg/Vingst beitragen.
  • 3 Gemeinnützigkeit
    • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

(1)    Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus 5.000 DM.

(2)    Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die hierzu bestimmt sind (Zustiftungen).

(3)    Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten.

(4)    Die Erträge aus dem Vermögenswert nach Abs. (1) und aus den Zustiftungen nach Abs. (2) sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck gemacht werden. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden; sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen für die Verwirklichung von geplanten Vorhaben, die dem Stiftungszweck entsprechen, keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, kann aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung gebildet werden.

(5)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 5 Treuhandauftrag

(1)    Die unselbständige „Stiftung Pro HöVi“ wird nach Maßgabe dieser Satzung vom „Förderverein Pro HöVi e. V.“ treuhänderisch gehalten und verwaltet.

(2)    Kann oder will der „Förderverein Pro HöVi e. V.“ die Treuhänderschaft nicht mehr wahrnehmen, hat der Vorstand der Stiftung einen neuen Treuhänder zu bestimmen.

  • 6 Stiftungsorgan

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

  • 7 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2)    Der bei Gründung amtierende Pfarrer von St. Theodor und St. Elisabeth in Köln-Höhenberg/Vingst ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

(3)    Bei Stiftungsgründung bestimmt der Pfarrer die übrigen Mitglieder des Vorstandes: zwei Mitglieder für drei Jahre und zwei für vier Jahre. Verzichtet der Pfarrer auf sein Vorstandsamt oder verstirbt er kooptieren die übrigen Mitglieder ein weiteres, beliebiges Vorstandsmitglied. Bei Mandatsende eines Vorstandsmitglieds kooptieren die verbliebenen Mitglieder den Nachfolger für vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kooptieren die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

(4)    Die Mitglieder des Vorstandes wählen den Vorsitzenden für drei Jahre und den stellvertretenden Vorsitzenden für vier Jahre aus ihrer Mitte. Wiederwahl ist möglich.

(5)    Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Kosten.

  • 8 Aufgaben des Vorstands

(1)    Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr. Er beschließt mit einfacher Mehrheit über die Vergabe der Stiftungsmittel.

(2)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, an der Beschlussfassung mitwirken. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. – Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, von denen das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig macht.

(3)    Der Vorstand vertritt die Stiftung gegenüber dem Treuhänder.

(4)    Der Vorstand überwacht dem Treuhänder gegenüber insbesondere

  • die Rechtmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • die Durchführung der Beschlüsse über die Verwendung der Stiftungsmittel.

(5)     Die Sitzungen des Vorstandes können ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Digitale Umlaufbeschlüsse sind zulässig.

  • 9 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1)    Änderungen dieser Satzung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke – diese Änderungen müssen dem Finanzamt sofort angezeigt werden – sowie die Zusammenlegung mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung und die Auflösung der Stiftung können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. – Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder nachhaltig erschwert, kann der Vorstand mit ¾-Mehrheit eine Änderung des Stiftungszweckes beschließen. Dieser geänderte Stiftungszweck muss dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen und die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung erfüllen. – Derartige Beschlüsse können nur auf Sitzungen gefasst werden.

(2)    Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die katholische Pfarrgemeinde St. Theodor und St. Elisabeth in Köln-Höhenberg/Vingst mit der Auflage, einen Sonderfonds gemäß § 2 dieser Satzung einzurichten und dessen Mittel gemäß § 2 dieser Satzung oder für andere gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Sollte die Pfarrgemeinde St. Theodor und St. Elisabeth in Köln- Höhenberg/Vingst nicht mehr bestehen, tritt an deren Stelle deren Rechtsnachfolgerin.