Satzung Stiftung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die „Stiftung Pro HöVi“ in Köln-Höhenberg/Vingst ist eine unselbständige Stiftung bürgerlichen Rechts.

§ 2 Zweck

Die Stiftung dient der Unterstützung von armen und notleidenden Menschen in Köln-Höhenberg/Vingst. Sie fördert die Gründung und die Arbeit von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Charakter haben. Dem Stiftungs-zweck dient ferner die Unterstützung von Gruppen und Initiativen, die sozial Schwachen und gefährdeten Menschen Hilfe zur Selbsthilfe leisten und damit deren Selbstachtung und Eigenverantwortung stärken. Die „Stiftung Pro HöVi“ will in christlichem Geist zu einem fairen und solidarischen Zusammenleben der Menschen in Köln-Höhenberg/Vingst beitragen und damit zur Sicherung des sozialen Friedens.

Ihren Zweck will die Stiftung insbesondere erreichen durch

  • Lern- und Freizeithilfen für Kinder
  • berufsbildende und berufsfördernde Maßnahmen für arbeitslose Jugendliche
  • Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitslosen ins Berufsleben
  • Maßnahmen der Erwachsenenbildung zwecks Steigerung der Selbsthilfekompetenz notleidender und gefährdeter Menschen
  • finanzielle Unterstützung von Bedürftigen, deren Bezüge die Grenzen des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht übersteigen
  • Förderung von ehrenamtlichen Initiativen, die zur Entwicklung des sozialen Umfeldes in Köln-Höhenberg/Vingst beitragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen,Geschäftsjahr

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus 5.000 DM.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die hierzu bestimmt sind (Zustiftungen).

(3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten.

(4) Die Erträge aus dem Vermögenswert nach Abs. (1) und aus den Zustiftungen nach Abs. (2) sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck gemacht werden. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden; sie gehören zum Stif-tungsvermögen. Stehen für die Verwirklichung von geplanten Vor-haben, die dem Stiftungszweck entsprechen, keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, kann aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung gebildet werden.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Treuhandauftrag

(1) Die unselbständige „Stiftung Pro HöVi“ wird nach Maßgabe dieser Satzung vom „Förderverein Pro HöVi e. V.“ treuhänderisch gehalten und verwaltet.

(2) Kann oder will der „Förderverein Pro HöVi e. V.“ die Treuhänder-schaft nicht mehr wahrnehmen, hat der Vorstand der Stiftung einen neuen Treuhänder zu bestimmen.