Satzung Förderverein

§ 1 Name und Sitz

Der Verein hat den Namen „Förderverein Pro HöVi“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz e. V. führen.

Sitz des Vereins ist Höhenberg/Vingst.

§  Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung von armen und notleidenden Menschen in Köln-Höhenberg/Vingst und hier insbesondere die För-derung von Gruppen und Initiativen, die sozial Schwachen und ge-fährdeten Menschen Hilfe zur Selbsthilfe leisten und damit deren Selbstachtung und Eigenverantwortung stärken. Der Förderverein will in christlichem Geist zu einem fairen und solidarischen Zusammen-leben der Menschen in Köln-Höhenberg/Vingst beitragen und damit zur Sicherung des sozialen Friedens.

Seine Zwecke sieht der Förderverein z. B. erreicht durch

  • Lern- und Freizeithilfen für Kinder
  • berufsbildende und berufsfördernde Maßnahmen für arbeitslose Jugendliche
  • Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitslosen ins Berufsleben
  • Maßnahmen der Erwachsenenbildung zwecks Steigerung der Selbsthilfekompetenz notleidender und gefährdeter Menschen
  • finanzielle Unterstützung von Bedürftigen, deren Bezüge die Grenzen des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht übersteigen
  • Förderung von ehrenamtlichen Initiativen, die zur Entwicklung des sozialen Umfeldes in Köln-Höhenberg/Vingst beitragen.

Der Zweck des Fördervereins ist mit dem Zweck der „Stiftung Pro HöVi“ identisch. Der Verein sieht deshalb seine Ziele insbesondere verwirklicht durch seine Tätigkeit als Träger der unselbständigen „Stiftung Pro HöVi“ sowie durch die Annahme von für diese Stiftung bestimmten Zustiftungen und von Spenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch Vergütungen, die über entstandene notwendige Kosten hinausgehen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpf-geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2001.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Über den schriftlichen Antrag auf Auf-nahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittser-klärung gegenüber dem Vorstand sowie durch Ausschluß auf der Basis eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der feststellt, daß ein Mitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor dem Ausschluß muß das betroffene Mitglied die Möglichkeit haben, persönlich oder schriftlich seinen Standpunkt gegenüber dein Vereinsvorstand zu vertreten. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluß schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Fördervereins sind der Vorstand und die Mitglieder-versammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitglie-derversammlung des Vereins und des Vorstands der „Stiftung Pro HöVi“.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzube-rufen. Die Einberufung erfolgt persönlich und schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung, die vom Vorstand aufgestellt wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese im Interesse des Vereins von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von 30 % der Mitglieder insgesamt schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird. Die Beschlüsse jeder Mit-gliederversammlung müssen protokolliert und vom Versammlungs-leiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unab-hängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversamm-lung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters und bei beider Abwesenheit die des Schatzmeisters.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl und die Abbe-rufung des Vorstandes, über Satzungsänderungen, über die Entge-gennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung sowie über die Auflösung des Vereins.

Ohne Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen ist der Vor-stand verpflichtet, bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften – insbesondere, wenn diese erhebliche Verpflichtungen des Vereins mit sich bringen – vorab die Zustimmung der Mitgliederversamm-lung einzuholen.

Sowohl Beschlüsse über Satzungsänderungen als auch über die Auflösung des Vereins können nur auf Mitgliederversammlungen gefaßt werden. Beide Beschlüsse bedürfen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erfolgt eine Änderung der Satzung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke, ist dies dem Finanzamt unmittelbar anzuzeigen.

§ 9 Vereinsvermögen, Rechnungslegung

Über die Einnahmen und die Ausgaben des Fördervereins ist ordnungsgemäß Kassenbuch zu führen.

Die Prüfung der Kassenführung obliegt dem von der Mitgliederver-sammlung jährlich zu bestellenden Kassenprüfer, der kein Vorstands-mitglied sein darf. Erträge aus den Vermögenswerten sind zur Er-füllung des Vereinszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die dem Verein zu diesem Zweck gemacht werden. Die Kosten des Vereins sind aus den Erträgen und den Spenden vorab zu decken.

Erträge aus dem für die „Stiftung Pro HöVi“ treuhänderisch verwal-teten Vermögen sind an die Stiftung abzuführen.

 § 10 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall der steuerbegüns-tigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrgemeinde St. Theodor und St. Elisabeth in Köln-Höhenberg/
Vingst mit der Auflage, einen Sonderfonds einzurichten, dessen Mittel gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden.